Krankenhäuser

Privat- und Betriebsärztinnen und -ärzte

Die Bundesregierung hat zum Juni 2021 die Privat- und Betriebsärztinnen und -ärzte in die Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einbezogen. 


Sie finden allgemeine Informationen und die erforderlichen Registrierungsformulare auf dieser Webseite. Sollten Sie bereits als Impfärztin oder Impfarzt gem. der Impfvereinbarung RLP bei der KV RLP registriert sein, ist dennoch eine erneute Registrierung notwendig. Diese ergibt sich aufgrund der in der Coronavirus-Impfverordnung Bund reglementierten Voraussetzungen.





Privatärztinnen und Privatärzte

Da auch die in den Privatpraxen durchgeführten Impfungen in das Monitoring (Impfsurveillance) des Robert Koch-Instituts (RKI) einfließen müssen, ist es notwendig, dass Sie sich zunächst als Impfärztin/ -arzt im PVS-Impfportal registrieren.


Weitere Hinweise finden sich auf der Webseite: https://www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit


Vergütung

Die Coronavirus-Impfverordnung regelt den gleichen Vergütungsanspruch wie bei vertragsärztlichen Praxen. Zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen über das Meldeportal der KV RLP ist eine Registrierung über das bereitgestellte Formular notwendig.


Auswahl benötigter Informationen zur Registrierung

  • Einheitliche Fortbildungsnummer
  • Bankverbindung
  • Bestätigung über die Ausübung einer niedergelassenen Tätigkeit gem. § 3 Abs. 4  CoronaImpfV
  • Upload der durch das PVS-Impfportal übersendete Dokument "Registrierungsbestätigung vom PVS-Impfportal" gem. § 3 Abs. 5 CoronaImpfV


Registrierung zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte

Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte werden einmal wöchentlich über den pharmazeutischen Großhandel durch die Apotheken mit Impfstoffen und dem entsprechenden Impfzubehör beliefert. Für die Bestellung ist das blaue Privatrezept zu nutzen.


Weitere Hinweise finden sich auf der Webseite: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/


Vergütung

Die Coronavirus-Impfverordnung regelt, dass kein Vergütungsanspruch durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und überbetrieblicher Dienste für Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entsteht, wenn die Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst erbringt. Ein Vergütungsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn anderweitig im Wege der Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet wird. 


Sollte die Impfleistung im Unternehmen nicht im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis entlohnt sein, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung gem. § 6 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung. Zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen über das Meldeportal der KV RLP ist eine Registrierung über das bereitgestellte Formular notwendig.


Auswahl benötigter Informationen zur Registrierung

  • Einheitliche Fortbildungsnummer
  • Bankverbindung
  • Bestätigung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance gem. § 3 Abs. 6 CoronaImpfV



Registrierung zur Abrechnung betriebsärztlicher Leistungen
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