FAQ

Häufige Fragen


Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Impfvereinbarung. 

Allgemeine Fragen

  • Einsatzplanung in den Impfzentren

    Die Einsatzplanung in den Impfzentren wird durch die Impfkoordination vor Ort vorgenommen. Grundlage dafür ist die Eintragung in der Landesfreiwilligendatenbank. Die Abläufe variieren von Region zu Region.


    In den Impfzentren wird in der Regel im Schichtbetrieb von 8 bis 16 Uhr und von 16 bis 22 Uhr gearbeitet (lokal kann es zu Abweichungen kommen). 


    Bevorzugt werden solche Ärztinnen und Ärzte als Unterstützung angefragt, die für eine gesamte Schicht in einem Impfzentrum eingeplant werden können und ihr medizinisches Fachpersonal aus der Praxis mitbringen können.


    Wenn Sie definitiv für einen Dienst eingeplant sind, werden Sie von der zuständigen Impfkoordination kontaktiert um Ihnen die genauen Zeiten mitzuteilen.

  • Gibt es einen Kostenersatz für die An- / Abreise oder Rüstzeiten?

    Nein.

    Mit der Stundenvergütung ist alles abgegolten.

  • Landesfreiwilligen-Datenbank

    Die Datenbank wird fortlaufend optimiert. Unter folgendem Link gelangen Sie auf die Webseite zur Anmeldung in die Datenbank. 


    Landesfreiwillgen-Datenbank


  • Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)

    Die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) wird von den Kammern vergeben. Über diese verfügen alle approbierten Mediziner und Psychotherapeuten in Deutschland und diese behalten die Personen über das gesamte Berufsleben. Die EFN steht auf der Rückseite des Arztausweises.


    Sollten Sie keine Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) besitzen, beantragen Sie diese gem. § 1 Abs. 2 HeilBerufG RLP bei der Kammer. Aktuell sind keine Ausnahmen im Rahmen der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen.

  • Wie ist die Tätigkeit im Impfzentrum haftungsrechtlich abgesichert?

    Die im Impfzentrum tätigen Leistungserbringer handeln bei ihren Aufgaben in den Impfzentren und mobilen Impfteams hoheitlich für die zuständige Behörde und sind während dieser Tätigkeit "Beamtinnen und Beamte" im haftungsrechtlichen Sinn.


    Rechtsgrundlage: § 3 ImpfVer

  • Wie hoch ist die Vergütung für die Tätigkeit in Impfzentren?

    Die Vergütung erfolgt je vollendeter Stunde.


    • Vergütung einer ärztlichen Leistungserbringerin/eines ärztlichen Leistungserbringers pro Stunde für die Tätigkeit in einem Impfzentrum: 140 Euro

    • Vergütung für medizinisches Fachpersonal pro Stunde, da zur Durchführung von Impfungen berechtigt ist für die Tätigkeit im Impfzentrum: 50 Euro

    Eine gesonderte Vergütung für An- / Abreise und Rüstzeiten ist nicht vorgesehen.


    Rechtsgrundlage:  § 4 ImpVer


  • Wo finde ich Aufklärungs- und Informationsmaterialien zur Impfung?

    Zum Start der Corona-Schutzimpfung in Deutschland hat das 

    Bundesgesundheitsministerium bundesweit einheitliche Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen bereitgestellt. Teil der 

    Unterlagen sind auch eine Ersatzbescheinigung für Menschen ohne Impfpass und ein Leitfaden für Ärzte für das Patientengespräch. 

    Die Materialien kommen zunächst in den Impfzentren und bei Impfungen in Alten- und Pflegeheimen zum Einsatz. 


    AUFKLÄRUNGS- UND INFORMATIONATIONSMATERIALIEN DER 

    BUNDESREGIERUNG ZUR CORONA-SCHUTZIMPFUNG 

    • Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung 
    • Einwilligungsbogen zur Corona-Schutzimpfung 
    • Ersatzbescheinigung zur Corona-Schutzimpfung 
    • Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte im Patientengespräch zur Corona-
    • Schutzimpfung 

    www.zusammengegencorona.de/downloads 


  • Wo kann die Coronavirus-Impfverordnung eingesehen werden?

    Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 legt unter anderem fest, wer zuerst geimpft werden soll. Begonnen wird mit der Impfung in Alten- und Pflegeheimen.



    Coronavirus-Impfverordnung

  • Wo kann die ImpfVer eingesehen werden?

    Die Vereinbarung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (ImpfVer) ist im Meldeportal hinterlegt.


    Nach der Registrierung erhalten Sie die Zugangsdaten zum Meldeportal.


Fragen zur Tätigkeit als Ärztin oder Arzt

  • Besteht bei der Tätigkeit im Impfzentrum ein Unfallversicherungsschutz?

    Ja.

    Im SGB VII wurde eine dementsprechende Übergangsregelung für die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt geschaffen.



    Rechtsgrundlage: § 218g SGB VII.

  • Sind die Einnahmen für die ärztliche Tätigkeit im Impfzentrum im Sinne SGB IV beitragspflichtig?

    Nein.

    Im SGB IV wurde eine dementsprechende Übergangsregelung für ärztliche Tätigkeiten geschaffen.



    Rechtsgrundlage: § 130 SGB IV

  • Ist die Vorlage eines Arztausweises für die ärztliche Tätigkeit in einem Impfzentrum Pflicht?

    Gemäß § 3 Absatz 4 der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der KV RLP geschlossenen Corona-Impfvereinbarung ist die Vorlage eines Arztausweises Pflicht.


    Wenn Sie als Ärztin oder Arzt in Rheinland-Pfalz arbeiten möchten, müssen Sie sich bei der Ärztekammer anmelden. Dies gilt auch für eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit. Ihre Anmeldung nimmt Ihre zuständige Bezirksärztekammer entgegen.

    Bei der Bezirksärztekammer können Sie auch kurzfristig formlos einen Arztausweis im Scheckkartenformat beantragen.


    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesärztekammer und der Bezirksärztekammer:


    Landesärztekammer Rheinland-Pfalz


    Bezirksärztekammer Koblenz



Fragen zur Abrechnung

  • Kann ich als Ärztin oder Arzt nur ärztliche Leistungen abrechnen?

    Ja. 

    Der bevorzugte Weg ist der des Impftandems. Sie können aber auch die ärztlichen Leistungen alleine abrechnen

  • Was gibt es bei der Abrechnung durch zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu beachten?

    Gemäß § 5 Absatz 4 der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der KV RLP geschlossenen ImpfVer sind Sie verpflichtet, Ihre erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die an uns übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Angaben sind dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz (MSAGD) auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Das MSAGD behält sich vor, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern.



    Die Abrechnung erfolgt über das Honorarkonto. Zu steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Impfzentrum können wir keine Auskunft geben. Diesbezügliche Fragen müssen Sie gegebenenfalls mit einem Steuerberater klären.

  • Was gibt es durch angestellte Ärztinnen oder Ärzte zu beachten?

    Die Abrechnung kann über eine von Ihnen genannte Bankverbindung erfolgen. Zu arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Impfzentrum können wir keine Auskunft geben. Diesbezügliche Fragen, zum Beispiel wenn Sie als angestellte Ärztin bzw. als angestellter Arzt in Ihrer Freizeit in einem Impfzentrum mitarbeiten möchten, müssen Sie mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls dem Steuerberater klären.


    Gemäß § 5 Absatz 4 der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der KV RLP geschlossenen ImpfVer sind Sie verpflichtet, Ihre erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die an uns übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Angaben sind dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz (MSAGD) auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Das MSAGD behält sich vor, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern.

  • Was ist bei der Abrechnung delegierter Leistungen zu beachten?

    Voraussetzung für die Abrechnung von delegierten Leistungen durch medizinisches Fachpersonal in den Impfzentren ist, dass die Person, an die delegiert wird, über eine erfolgreiche Ausbildung als MFA oder eine mindestens der MFA vergleichbare Qualifikation verfügt (z. B. examinierte/r Krankenpfleger/in). Die Person ist zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten sowie regelmäßig zu überwachen. Es muss zudem in dokumentierter Weise ein fachliches Weisungsrecht gegenüber der Person, an die delegiert wird, bestehen. Dies kann über einen Arbeitsvertrag oder eine sonstige Erklärung erreicht werden, die zwischen der ärztlichen Leistungserbringerin/dem ärztlichen Leistungserbringer und der Person, an die delegiert, wird entsprechende Rechte und Pflichten regelt.

    Zu arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des medizinischen Fachpersonals in einem Impfzentrum können wir keine Auskunft geben. Diesbezügliche Fragen müssen Sie mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls dem Steuerberater klären.


  • Wie erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen?

    Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über TLS-verschlüsseltes Meldeportal. Sie hat mindestens monatlich zu erfolgen.



    Dort sind u.a. folgende Angaben zu machen:

    • Tag der Leistungserbringung

    • Anzahl Stunden Ärztin / Arzt und medizinisches Personal

    • Impfzentrum


  • Storno/Korrektur der Abrechnungsdaten

    Nach der Meldung der erbrachten Leistungen erhalten Sie eine E-Mail, diese enthält einen Link zum Widerruf. 


    Alternativ informieren Sie uns bitte per E-Mail und nennen uns die IM-Nummer Ihrer betroffenen Meldebestätigung. Wir werden die Meldung dann stornieren und Sie müssten diese Meldung erneut vornehmen. 

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Vergütung?

    Die Auszahlung der Vergütung erfolgt, nachdem das Land den durch die KV RLP übermittelten Gesamtbetrag beglichen hat.


Fragen zur Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte(r) / Arzthelferin / Arzthelfer (MFA)

  • Kann ich als MFA eigenständig Leistungen über die KV RLP abrechnen?

    Nein. 

    Als MFA können Sie nicht eigenständig Leistungen mit der KV RLP abrechnen. Dies übernimmt die mit Ihnen zusammen tätige Ärztin / der mit Ihnen zusammen tätige Arzt.

  • Kann die Impfung an geeignetes medizinisches Personal delegiert werden?

    Im Rahmen der ärztlichen Delegation kann die Durchführung und damit zusammenhängende Dokumentation delegiert werden.

    Die Person ist zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten sowie regelmäßig zu überwachen. Es muss zudem in dokumentierter Weise ein fachliches Weisungsrecht gegenüber der Person, an die delegiert wird, bestehen. 

  • Welche Qualifikation muss das medizinische Fachpersonal haben?

    Voraussetzung für die Abrechnung von delegierten Leistungen durch medizinisches Fachpersonal in den Impfzentren ist, dass die Person, an die delegiert wird, über eine erfolgreiche Ausbildung als MFA oder eine mindestens der MFA vergleichbare Qualifikation verfügt (z. B. examinierte/r Krankenpfleger/in). Die Person ist zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten sowie regelmäßig zu überwachen. 


Fragen zur Abrechnung betriebsärztlicher und privatärztlicher Leistungen

  • Vergütungsanspruch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte

    Die Coronavirus-Impfverordnung regelt, dass kein Vergütungsanspruch durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und überbetrieblicher Dienste für Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entsteht, wenn die Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst erbracht werden. Ein Vergütungsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn anderweitig im Wege der Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet wird.

     

    Sollte die Impfleistungen im Unternehmen nicht im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis entlohnt sein, besteht ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 Coronavirus- Impfverordnung. Zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen ist eine Registrierung unter www.impfung-rlp.de notwendig. 

     

    BetriebsärztInnen, die auch VertragsärztInnen sind, bleibt nur der Weg über die vertragsärztliche Abrechnung.



  • Registrierung - Zusendung Zugangsdaten

    Nach der Registrierung erfolgt keine unmittelbare Rückmeldung. Wir prüfen die Angaben soweit möglich und nötig und versenden anschließend per Post die Zugangsdaten. Dieser Vorgang kann ein paar Tage dauern.


    Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie sich im Meldeportal auf der Website www.impfung-rlp.de einloggen, und Ihre Abrechnungsdaten eingeben/hochladen. 

  • Abrechnung der Impfleistungen

    Die Abrechnungen der Impfleistungen erfolgt quartalsweise. 


    Impfleistungen, die bis zum 30. Juni 2021 erbracht wurden, müssen bis zum 28. Juli 2021 über das Meldeportal unter www.impfung-rlp.de abgerechnet werden.

  • Erhalt der CSV-Datei - Abrechnung Privatärztinnen und Privatärzte

    Sie erhalten von der PVS im PVS-Impfportal selbst ab 01.07.2021 die Möglichkeit, eine CSV-Datei (also eine tabellarische Aufstellung) mit einer detaillierten Leistungsaufstellung nach den Spezifikationen der KBV herunterzuladen. Diese Aufstellung müsste dann unserem Meldeportal zugeleitet werden. 

  • Was ist mit KV-ID gemeint?

    Wir vergeben keine gesonderte KV-ID. Die anzugebene KV-ID auf der Webseite www.privat-impft-mit.de ist die gleiche Kennung wie die PVS-ID.

  • Abgabe CSV-Datei im Meldeportal mit 0 € ausgewiesen

    Die Deklarierung mit 0 € ist systembedingt, da eine CSV-Datei mit den entsprechenden Informationen hochgeladen wurde. Die Verrechnung der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der CSV-Datei. 


Impfungen in Pflegeeinrichtungen (KV Info 57 I 2020)

  • Können hausärztliche Praxen in Pflegeheimen impfen?

    Ja.


    Wir haben zu dem Thema ein Video und weitere Unterlagen zusammengestellt. Link

  • Rückfragen der Pflegeeinrichtung an die betreuenden Hausärztinnen und Hausärzte.

    Sollten Rückfragen zu Vorerkrankungen und Kontraindikationen entstehen, die auf dem Laufzettel anzugeben sind, wird der betreuende Hausarzt oder die betreuende Hausärztin von der Pflegeeinrichtung kontaktiert, um diese Felder letztlich auszufüllen zu können. Die Kontaktaufnahme zum Hausarzt oder zur Hausärztin reicht hierzu auch telefonisch aus. Eine Unterschrift durch den Hausarzt oder die Hausärztin ist hierbei nicht zu leisten. Damit entfällt auch eine mögliche Haftungsfrage.




  • Was kann bei der Unterstützung von mobilen Impfteams in Pflegeheimen abgerechnet werden?

    Begleitung mobiles Impfteam

    Da die Impfberatung keine kurative Leistung ist, können Sie für die Begleitung des mobilen Impfteams keine Abrechnung gem. EBM vornehmen.


    Feststellung Impfpriorität gem. Impfverordnung

    Die Feststellung der Impfpriorität kann nicht für Personen in  Pflegeheimen (Personen mit Anspruch auf Schutzimpfungen mit höchster Priorität) abgerechnet werden.  Die Leistung ist nur für Personenkreise mit Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität oder Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität vorgesehen. ACHTUNG: Dort finden sich weitere Einschränkungen.


    Rechtsgrundlage: § 9 Impfverordnung


    Teil des mobilen Impfteams

    Als Teil des mobilen Impfteams können Sie gem. ImpfVer für die ärztliche Leistung 140€ je vollendeter Stunde abrechnen. 

    Wenn eine bei Ihnen angestellte MFA ebenfalls Teil des Impfteams ist, können 190€ je vollendeter Stunde abgerechnet werden. 

  • Wie kann ich Teil eines Impfteams werden?

    Schritt 1: Registrierung (Ministerium-RLP)

    • Ärztinnen und Ärzte können sich (allein oder im Tandem mit angestellten MFA) in der Landesfreiwilligen Datenbank für die Teilnahme registrieren.

    • Die Impfkoordinatoren vor Ort kontaktieren die Registrierten bezüglich der Einsatzplanung in den Impfzentren.



    Schritt 2: Abrechnung (über KV RLP) 

    • Ärztinnen und Ärzte registrieren sich auf dieser Website

    • Sie bekommen anschließend Zugangsdaten und können dann über das Meldeportal abrechnen.



  • Wie können mobile Impfteams in Pflegeeinrichtungen unterstützt werden?

    Pflegeeinrichtungen können zusammen mit den sie betreuenden Hausarztpraxen zur Unterstützung der mobilen Impfteams auch selbst Impfaktionen organisieren und durchführen.


    Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der KV RLP.


  • Wo kann ich spezifische Fragen stellen?

    Spezifische Fragen stellen Sie über das Kontaktformular. 


    Fragen die wir nicht direkt beantworten können, klären wir zusammen mit dem Land und den Impfkoordinatoren.


    Kontaktformular


Videos mit Erklärungen zur ImpfVer

Neben des schriftlichen FAQs stellen wir Ihnen in kurzen Videos einen Teil der Informationen bereits. Sie finden dort bspw. ein Video zum Ablauf des Meldeprozesses im Meldeportal.

Videos

Ihre Frage ist nicht dabei?

Kontaktieren Sie uns mittels des Kontaktformulars.




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